GRÜNE kritisieren den neuen Landesentwicklungsplan

Die Grünen Leverkusen
Ratsfraktion

Herrn
Oberbürgermeister
Uwe Richrath
Friedrich-Ebert-Platz 1

51373 Leverkusen                                                                                       



Änderungsantrag zur Vorlage Nr. 2018/2345

 

5. Juli 2018

Sehr geehrter Herr Richrath,

 

bitte setzen Sie den folgenden Änderungsantrag zur Vorlage 2018/2345 auf die Tagesordnung des Rates am 9. Juli 2018.

zu 2-3 Ziel „Siedlungsraum und Freiraum“

Das Ziel 2.3 des gültigen LEP soll eine kompakte Siedlungsentwicklung unterstützen und den Freiraum schützen. Der Schutz des regionalplanerisch festgesetzten Freiraums würde durch die vorgeschlagenen Änderungen massiv aufgeweicht. Nicht nur die Streichung der Hinweise auf Einschränkungen bei der Siedlungsentwicklung von im Freiraum gelegenen Ortsteilen (Abs. 3) weicht die Abgrenzung zwischen Siedlungsraum und Freiraum auf. Auch die umfangreiche Ausweitung der Ausnahmetatbestände, wann eine Siedlungsentwicklung im Freiraum möglich ist, öffnet der Flächeninanspruchnahme im Freiraum Tür und Tor.
Die Änderung des gültigen LEP wird abgelehnt.

zu 6.1-2 Grundsatz Leitbild „flächensparende Siedlungsentwicklung“

Die rot-grüne Landesregierung hat im Zuge der umfassenden Modernisierung des Landesentwicklungsplanes diesen Grundsatz erstmalig mit einem konkreten, quantifizierten Ziel hinterlegt. Ziel dieses Grundsatzes ist es, eine flächensparende Entwicklung in NRW zu etablieren, die nicht mehr als 5 ha Fläche pro Tag kostet, und langfristig den Flächenverbrauch im Saldo zu stoppen.
Diese Zielsetzung leitet sich aus der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie ab, welche für Deutschland als Zielgröße 30 ha pro Tag formuliert. 5 ha pro Tag für NRW leiten sich dabei aus dem Anteil NRWs an der Siedlungs- und Verkehrsfläche Deutschlands ab.
Die ersatzlose Streichung des Grundsatzes, den Flächenverbrauch bis 2020 auf fünf Hektar pro Tag reduzieren zu wollen, wird abgelehnt.



zur Nutzung der Windenergie:

zu 7.3-1 „Ziel Walderhaltung und Waldinanspruchnahme“:

Die aktuellen Regelungen im LEP sind bereits jetzt in keiner Weise ein Freibrief für den Bau von Windenergieanlagen auf allen Waldflächen, sondern dies ist nur auf bestimmten Flächen erlaubt, wenn die ökologischen Funktionen des Waldes nicht beeinträchtigt werden. Ökologisch wertvolle Waldgebiete waren dabei schon immer tabu. Auch aus Sicht von Naturschutzverbänden ermöglichen die bestehenden Regelungen einen angemessenen Ausgleich zwischen Klima- und Naturschutz (vgl. LT NRW Ausschussprotokoll 17/159).
Ohne die weiterhin abgewogene und verantwortungsvolle Inanspruchnahme von forstwirtschaftlichen Flächen werden Nordrhein-Westfalens Ausbauziele bei der Windenergie schlicht unerreichbar.
Diese Änderung des gültigen Landesentwicklungsplanes wird abgelehnt!

zu  10.2-2 „Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung“:

Das derzeit gültige Ziel verpflichtet die Regionalplanung zur Ausweisung von Vorranggebieten für die Windenergie. Dieses soll nun zu einem Grundsatz abgeschwächt und die Planungsregionen nunmehr bloß ermächtigt werden, Vorranggebiete für Windenergie auszuweisen. Als Begründung wird die Stärkung der kommunalen Entscheidungskompetenz angeführt. Letztendlich wird dadurch der Druck der Bevölkerung auf die Kommunalplanung wachsen, wenn die Regionalplanung keine Vorranggebiete mehr zur Orientierung vorgibt.


zu  10.2-3 (neu) Grundsatz Abstand von Bereichen/Flächen von Windenergieanlagen

Der Grundsatz fordert die Einhaltung von 1.500 Metern Abstand zur Wohnbebauung für alle Windenergieanlagen, außer es handelt sich um Repowering-Projekte. Dies ist aus folgenden Gründen abzulehnen:

Mit der Formulierung wird suggeriert, dass von Windenergieanlagen ein Abstand von 1.500 Metern einzuhalten sei. Dieser kann jedoch über Landesrecht nicht rechtssicher umgesetzt werden. Eine konkrete Abstandsangabe wäre nur über die in § 249 Absatz 3 BauGB enthaltene Länderöffnungsklausel möglich gewesen, die den Bundesländern die Möglichkeit gegeben hat, die Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich in einem festzulegenden Abstand zur Wohnbebauung einzuschränken. Dieser hätte allerdings bis zum 31.12.2015 eingeführt sein müssen. Von dieser Möglichkeit hatte NRW keinen Gebrauch gemacht.

Somit gilt auch für NRW, dass Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert sind und ihnen substantiell Raum zu geben ist. Dies erscheint mit einem generellen Abstand von 1.500 Metern im Großteil der Kommunen in NRW nicht vorstellbar.

Dadurch werden Bürger, Vorhabenträger und kommunale Planungsträger verunsichert, was diametral zu der formulierten Zielsetzung der Landesregierung für diese Änderung steht, die Akzeptanz für die Windenergie in der Bevölkerung zu erhalten.

Außerdem müssen Windenergieanlagen einen Genehmigungsprozess nach Bundesimmissionsgesetz durchlaufen, welcher sicherstellt, dass die Auswirkungen der Anlagen auf die angrenzende Wohnbebauung in einem zumutbaren Bereich bleiben. Dabei gibt es beispielsweise anerkannte und etablierte Verfahren zur Schallemissionsprognose oder zur optisch bedrängenden Wirkung, welche maßgeblich den Abstand zwischen Windenergieanlage und Wohnbebauung bestimmen. Diese Verfahren werden de facto auch weiterhin den einzuhaltenden Mindestabstand definieren. Um Verunsicherung und falsche Erwartungen zu vermeiden, mahnen wir eindringlich die Rücknahme dieser Änderung an.

Die Änderung des gültigen Landesentwicklungsplanes im Bereich Windenergie ist insgesamt abzulehnen!

Mit freundlichen Grüßen
  Roswitha Arnold



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